Im Stadtteilzentrum Prenzlauer Berg gilt die Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutz-maßnahmenverordnung
Senat beschließt Zehnte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Pressemitteilung vom 10.11.2021
Der Senat von Berlin hat heute auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci die Zehnte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese Regelungen gelten ab dem 15. November 2021.
Folgende wesentliche Änderungen sieht die Zehnte Änderungsverordnung vor:
- Unter der 2G-Bedingung gilt: Personal, welches Kundenkontakt hat, muss geimpft, genesen oder maximal 24 Stunden vorher getestet sein.
- Zusätzlich zu bereits vorher unter die 2G-Bedingung gestellten Bereichen (z.B.: Tanzlustbarkeiten in Innenräumen) gilt die 2G-Bedingung nun auch für folgende Bereiche:
- Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (der Lehrbetrieb von Schulen und Hochschulen fällt nicht unter diese Regelung)
- Bei Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Friseurbetriebe, Kosmetikstudios etc.) und bei sexuellen Dienstleistungen; Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistungen, die nicht unter die 2G-Bedingung fallen
- Im Bereich der Gastronomie für geschlossene Räume
- Im Bereich der touristischen Angebote für geschlossene Räume
- Im Bereich der kulturellen Einrichtungen (Kinos, Theater, Museen, Galerien etc.).
- Bei der Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen mit der Maßgabe, dass Personen unter 18 Jahren eingelassen werden dürfen, wenn sie negativ getestet sind
- Bei Freizeiteinrichtungen (Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen) sowie bei Vergnügungsstätten (Freizeitparks, Spielhallen etc.) soweit geschlossene Räume betroffen sind
- Beim Zoologischen Garten Berlin, dem Tierpark Berlin sowie dem Botanischen Garten Berlin, soweit jeweils geschlossene Räume betroffen sind
- Für Personen unter 18 Jahren gilt die 2G-Pflicht nicht, diese können auch negativ getestet sein. Das gilt auch für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, diese müssen mittels eines Tests negativ getestet sein und die Impfunfähigkeit mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen.
- Bei Veranstaltungen mit mehr als 2000 Anwesenden auch im Freien
- Im Freien werden die bisherigen Schutzmaßnahmen beibehalten. Bei Wahl oder Vorgabe der 2G-Option sind aber Befreiungen von diesen Schutzmaßnahmen möglich.
- Gewerbliche und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, dass im Falle von Büroarbeitsplätzen höchstens 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze in einer Arbeitsstätte zeitgleich genutzt werden. Hiervon ausgenommen sind unter anderem Tätigkeiten mit Kunden- oder Patientenkontakt sowie Arbeitsplätze, die eine Präsenz in der Arbeitsstätte für das Funktionieren von Justiz und Verwaltung zwingend erfordern.
- Patientennahes Personal in Krankenhäusern muss geimpft, genesen oder täglich getestet sein.
- Laufzeit der Verordnung bis zum 28. November 2021.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Teil – Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln
- 2. Teil – Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
- Abschnitt 1 Gesellschaftliches Leben
- Abschnitt 2 Wirtschaftsleben
- Abschnitt 3 Arbeitsleben
- Abschnitt 4 Bildung
- Abschnitt 5 Kultur
- Abschnitt 6 Sport und Freizeit
- Abschnitt 7 Gesundheit, Pflege und Soziales
- 3. Teil Verordnungsermächtigung; Übergangs- und Schlussvorschriften
- Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3)
- Begründung
- Quarantäne-Regelungen der Bezirke
- Bußgeldkatalog
- Archiv der Änderungsverordnungen
- Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung
- Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung
- Hygienerahmenkonzepte
- Maßnahmen
Vom 10. November 2021
Auf Grund des § 2 Satz 1 und 2 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, so-wie § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verordnet der Senat:
Präambel
Ziel dieser Verordnung ist die weiterhin notwendige Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen.
1. Teil – Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln
§ 1 Grundlegende Hygienemaßnahmen in der Pandemie
(1) Jede Person ist angehalten, die allgemein empfohlenen Basismaßnahmen zur Infektionsvorbeugung, also den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, geeignete Händehygiene, Husten- und Niesetikette sowie ausreichende Lüftung beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen einzuhalten. Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) aufweisen sind angehalten, für die Dauer der Symptome ihre sozialen Kontakte auf Menschen des eigenen Haushalts zu begrenzen und diese Symptome ärztlich abklären zu lassen.
(2) Es besteht im öffentlichen Raum die allgemeine Pflicht zur Einhaltung des in Absatz 1 genannten Mindestabstands von 1,5 Metern. Dies gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere
- gegenüber dem engsten Angehörigenkreis,
- bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,
- im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden,
- in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in der beruflichen Bildung und in Hochschulen,
- bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,
- wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen oder
- wenn ein bereichsspezifisches Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder eine aufgrund von § 39 erlassene Rechtsverordnung ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.
Der öffentliche Raum im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Orte außerhalb des privaten Wohnraums und des dazugehörigen befriedeten Besitztums.
(3) Engster Angehörigenkreis im Sinne dieser Verordnung sind Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.
(4) Zum besonderen Schutz von Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19- Krankheitsverlauf sollte im Kontakt mit diesen auf ausreichende Reinigung von Oberflächen und Sanitärbereichen, das Einhalten des Mindestabstands sowie das ständige Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske geachtet werden. Jede Person ist zudem angehalten, vorher einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Schnelltest, einschließlich eines solchen zur Selbstanwendung, durchzuführen, um das Risiko einer Ansteckung Dritter durch eine nicht erkannten eigene Infektion ohne Symptome zusätzlich zu verringern.
§ 2 Medizinische Gesichtsmaske und FFP2-Maske
(1) Sofern in dieser Verordnung eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist, ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht nicht, soweit sich Personen an einem ihnen zugewiesenen festen Platz aufhalten und in geschlossenen Räumen eine ausreichende maschinelle Belüftung sichergestellt ist. Eine Maske ist derart zu tragen, dass Mund und Nase enganliegend bedeckt werden und eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird. Eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Schutzmaske, die den in der Anlage genannten Anforderungen entspricht und über kein Ausatemventil verfügen darf. Eine FFP2-Maske im Sinne dieser Verordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Schutzmaske, die den in der Anlage genannten Anforderungen entspricht und über kein Ausatemventil verfügen darf. Sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, kann auch eine FFP2-Maske getragen werden. In einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder in einer aufgrund von § 39 erlassenen Rechtsverordnung kann die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bestimmt werden.
(2) Soweit in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske zu tragen, gilt diese Pflicht nicht
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr hinsichtlich FFP2-Masken, wobei stattdessen medizinische Gesichtsmasken zu tragen sind,
- für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer ärztlich bescheinigten Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske tragen können; die Verantwortlichen sind berechtigt, zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahme die Bescheinigung im Original einzusehen,
- für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen,
- für Kundinnen und Kunden in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege für die Dauer einer Dienstleistung, bei der von den Kundinnen und Kunden nicht dauerhaft eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden kann (gesichtsnahe Dienstleistungen), oder
- soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder einer auf Grund von § 39 erlassenen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind.
(3) Wo bei privaten oder im öffentlichen Raum stattfindenden Zusammenkünften, also immer, wenn sich Menschen gemeinsam aufhalten, die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist, sind alle Beteiligten angehalten, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
§ 3 Zutrittssteuerung
Sofern in dieser Verordnung eine Zutrittssteuerung vorgesehen ist, gilt bei der Öffnung einer Einrichtung die Steuerung des Zutritts zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von insgesamt höchstens einer nutzenden Person pro 5 Quadratmetern der für den jeweiligen Zweck genutzten Fläche für die maximal zulässige Anzahl von Besucherinnen und Besuchern oder anderen Nutzenden je genutzter Fläche der entsprechenden Räumlichkeiten.
§ 4 Anwesenheitsdokumentation
(1) Soweit nach dieser Verordnung die Dokumentation von Anwesenheiten vorgeschrieben ist, ist diese Pflicht dadurch zu erfüllen, dass die folgenden Daten aller anwesenden Personen rückverfolgbar sind:
- Vor- und Familienname,
- Telefonnummer,
- Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes (verzichtbar bei digitalen Anwendungen),
- vollständige Anschrift und E-Mail-Adresse, sofern vorhanden,
- Anwesenheitszeit,
- Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden (verzichtbar bei digitalen Anwendungen), und
- die Durchführung der Testung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder die Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, soweit eine solche in dieser Verordnung vorgeschrieben ist; bei elektronischer Nachweisführung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 in den von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung anerkannten Formaten kann darauf verzichtet werden.
(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden. Die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 7 erhobenen Daten sind für die Dauer von zwei Wochen, hiervon abweichend bei Nutzung digitaler Anwendungen die nach Absatz 1 Nummer 7 erhobenen Daten für die Dauer von 48 Stunden, beginnend mit der Beendigung des die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation begründenden Ereignisses, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.
(3) Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anwesenheitsdokumentation unter Nutzung digitaler Anwendungen geführt wird, die die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Verantwortlichen technisch nicht zulassen.
(4) Die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation kann auch unter Nutzung digitaler Anwendungen, auch solcher die eine automatisierte Datenerfassung ohne Mitwirkung der Verantwortlichen ermöglichen, erfolgen. Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass die digitalen Anwendungen ordnungsgemäß genutzt werden. In jedem Fall muss die Möglichkeit einer Anwesenheitsdokumentation ohne Nutzung digitaler Anwendungen vorgehalten werden. Die Verantwortlichen sind berechtigt und verpflichtet, die Originale der Bescheinigungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder die Nachweise nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 einzusehen und die Identität der anwesenden Person mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen.
(5) Die Angaben nach Absatz 1 sind vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Dies gilt auch im Falle der Registrierung in einer digitalen Anwendung zur Anwesenheitsdokumentation durch die Nutzerinnen und Nutzer. Die Verantwortlichen im Sinne des Absatzes 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren. Soweit die Anwesenheitsdokumentation unter Nutzung digitaler Anwendungen geführt wird, die die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Verantwortlichen technisch nicht zulassen, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Verantwortlichen sicherzustellen haben, dass die digitalen Anwendungen ordnungsgemäß genutzt werden.
§ 5 Schutz- und Hygienekonzept
(1) Die Verantwortlichen für jegliche Art von Veranstaltungen, mit Ausnahme solcher nach § 12 Absatz 2, mit mehr als 20 zeitgleich Anwesenden, in Betrieben und in anderen Einrichtungen sowie für Sportstätten und in Vereinen haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Soweit in dieser Verordnung die Erstellung und Einhaltung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzepts vorgesehen ist, gelten die Vorgaben mit der Zielsetzung
- die Kontakte zwischen den Personen durch die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl zu reduzieren;
- die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen durch eine Wegeführung zu gewährleiten;
- die ausreichende Durchlüftung durch mehrmals tägliches Stoß- und Querlüften oder den Betrieb einer geeigneten Lüftungsanlage in geschlossenen Räumen zu ermöglichen;
- die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten.
Die Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz, die Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Lüftungsverhalten in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung sowie der auf Grund von § 39 erlassenen bereichsspezifischen Verordnungen zu beachten.
(2) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 1, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen. Die bestehenden Hygienerahmenkonzepte werden auf der Internetseite www.berlin.de/corona veröffentlicht.
§ 6 Nachweiserfordernisse eines negativen Tests
(1) Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen müssen, ist diese Voraussetzung dadurch zu erfüllen, dass die Person
- vor Ort einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen lässt und dieser ein negatives Testergebnis zeigt (“Teststelle vor Ort”),
- unter der Aufsicht der oder des jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung vornimmt und dieser nach korrekter Durchführung ein negatives Testergebnis zeigt („erweiterte Einlasskontrolle“),
- der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß Absatz 2 über ein negatives Testergebnis eines innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt, oder
- der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß Absatz 2 über ein negatives Testergebnis eines aktuellen PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, das nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegt.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 2 besteht ein Anspruch gegen die oder den jeweils Verantwortlichen oder die von ihr oder ihm beauftragten Personen, eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen. Die Bescheinigung ist den zuständigen Behörden zum Zwecke der Kontrolle von nach dieser Verordnung bestehender Testpflichten auf Verlangen vorzuzeigen. Von Satz 1 abweichende Vorgaben zur Testung an Schulen nach der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 29. Juli 2021 (GVBl. S. 926), die durch Verordnung vom 1. November 2021 (GVBl. S. 1217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Die Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines aktuellen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solcher zur Selbstanwendung, oder PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 muss mindestens das Datum und die Uhrzeit der Durchführung des Tests, den Namen des Tests und dessen Hersteller, den Namen der getesteten Person und die Stelle erkennen lassen, welche den Test durchgeführt oder, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, beaufsichtigt hat. Die Bescheinigung soll im Übrigen dem von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster entsprechen. Sollte die Bescheinigung in einem von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung anerkannten elektronischen Format ausgestellt worden sein, so ist diese von der Pflicht zur Nennung des Testnamens und -herstellers, sowie der Nennung der Teststelle oder -person ausgenommen. Die Bescheinigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Bezug auf einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung sowie die Beaufsichtigung der Testung darf nur von einer durch die jeweiligen Verantwortlichen hierzu beauftragten Person im Rahmen der Beauftragung vorgenommen werden.
(3) Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein müssen, gilt dies nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie für Schülerinnen und Schüler, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Der Nachweis der Schülereigenschaft und der damit einhergehenden regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs gilt insbesondere durch Vorlage eines gültigen Schülerausweises als erbracht. Für Kinder, die im Rahmen des Besuches einer Kindertagesstätte einer regelmäßigen Testung unterliegen, gilt eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Pflicht, negativ getestet zu sein, nicht.
§ 7 Regelungen zur Absonderung
(1) Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, sind vorbehaltlich des Absatzes 3, verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt-oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests ständig dort abzusondern. Zum Zwecke der PCR-Testung darf die Örtlichkeit der Absonderung verlassen werden.
(2) Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgenommene Testung (PCR-Testung) ein positives Ergebnis aufweist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der PCR-Testung ständig dort abzusondern.
(3) Für Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist gilt Absatz 1 entsprechend, sofern die Testung unter fachkundiger Aufsicht erfolgt ist; hierüber ist auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. Ist die Testung nicht unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt worden, so sind die Personen verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen. Als fachkundige Aufsicht im Sinne von Satz 1 gilt jede Person, die berechtigt ist, PoC-Testungen an anderen Personen vorzunehmen.
(4) Personen in Absonderung ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(5) Die Absonderung endet im Fall von Absatz 1 mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses der PCR-Testung, spätestens jedoch nach 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests; im Fall von Absatz 3 mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses einer frühestens am 14. Tag nach dem Zeitpunkt der Vornahme der die Absonderung begründenden PCR-Testung vorgenommenen PoC- oder PCR-Testung. Sofern der Symptombeginn vor dem Zeitpunkt der Testdurchführung liegt, kann das zuständige Gesundheitsamt abweichend von den Absätzen 1 und 2 den Symptombeginn als fiktiven Zeitpunkt des Beginns der Absonderung festlegen.
(6) Bei der Einstufung als enge Kontaktperson zu einer im Sinne der Absätze 1 bis 3 positiv getesteten Person und deren Absonderung, hat sich das zuständige Gesundheitsamt an die Vorgaben des Robert-Koch Instituts in ihrer jeweils geltenden Fassung zu halten.
(7) Die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.
§ 8 3G-Bedingung
(1) Die 3G-Bedingung gibt Verantwortlichen auf, Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen zugänglich zu machen.
(2) Folgenden Personen ist der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Veranstaltungen und ähnlichen Unternehmungen unter der 3G-Bedingung eröffnet:
- Geimpften Personen, die mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 geimpft sind und deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt,
- Geimpften Personen, denen in einem Drittland außerhalb der Europäischen Union ein Impfzertifikat für einen verabreichten COVID-19-Impfstoff ausgestellt wurde, der einem der in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten COVID-19-Impfstoffe entspricht, und auf Antrag durch die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ein Impfzertifikat ausgestellt wurde, nachdem sie diesen alle erforderlichen Informationen, einschließlich eines zuverlässigen Impfnachweises, übermittelt haben,
- Genesenen Personen, die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covid-19 mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben und deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, sowie
- Genesenen Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.
(3) Der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Veranstaltungen und ähnlichen Unternehmungen ist für den Personenkreis nach Absatz 2 nur eröffnet, sofern diese keine typischen Symptome, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, aufweisen.
(4) Der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Veranstaltungen und ähnlichen Unternehmungen unter der 3G-Bedingung ist auch für negativ getestete Personen im Sinne des § 6 eröffnet; § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Pflicht, negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet zu sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen zu müssen oder ein Testangebot annehmen zu müssen oder stattdessen eine Testung vornehmen lassen zu müssen, entfällt für den in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personenkreis.
§ 8a 2G-Bedingung
(1) Die 2G-Bedingung soll Verantwortlichen die Möglichkeit eröffnen, Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen nur für geimpfte oder genesene Personen zugänglich zu machen und im Gegenzug Erleichterungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu erlangen. Von dieser Möglichkeit kann auch für einzelne Tage oder für begrenzte Zeiträume Gebrauch gemacht werden. (2) Soweit nach dieser Verordnung die Möglichkeit eröffnet wird, die Durchführung von Veranstaltungen oder die Öffnung von Betrieben und Einrichtungen unter die 2G-Bedingung zu stellen gilt, bei Wahl dieser Möglichkeit, folgendes:
- Es dürfen ausschließlich Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 eingelassen werden, ausgenommen sind
- Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; diese müssen negativ getestet sein, § 6 Absatz 3 gilt entsprechend, und
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können; diese müssen mittels eines Tests gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 negativ getestet sein und die Impfunfähigkeit mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen,
- Das Personal, das mit Kundinnen und Kunden oder Zuschauenden in unmittelbaren Kontakt kommt, darf nur aus Personen im Sinne von Nummer 1 bestehen oder muss an jedem Tag des Arbeitseinsatzes eine negative Testung im Sinne von § 6 nachweisen, wobei die Verantwortlichen in diesem Fall verpflichtet sind, das Ergebnis der Testung zu dokumentieren,
- In den Bereichen der Betriebs- oder Veranstaltungsräume, in denen die 2G-Bedingung gilt, dürfen sich keine Personen aufhalten, die nicht unter § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 fallen; Nummer 2 gilt entsprechend,
- Die Verantwortlichen haben das Vorliegen der Voraussetzung nach den Nummern 1 bis 4 sicherzustellen und Personen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, den Zutritt zu verweigern; sie dürfen hierfür Nachweise im Sinne von § 8 Absatz 1 überprüfen; der Nachweis der Impfung gegen oder der Genesung von SARS-CoV-2 muss digital verifizierbar sein; beim Zutritt müssen die Nachweise digital verifiziert und mit einem Lichtbildausweis abgeglichen werden,
- Für die Dauer der Geltung der 2G-Bedingung haben die Verantwortlichen auf die Geltung der 2G-Bedingung in geeigneter Weise, insbesondere im Eingangsbereich hinzuweisen.
(3) Die Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 5 gelten entsprechend, soweit die Geltung der 2G-Bedingung in dieser Verordnung vorgeschrieben wird. Zum Seitenanfang
2. Teil – Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
Abschnitt 1 Gesellschaftliches Leben
§ 9 Gemeinsamer Aufenthalt
(1) Der gemeinsame Aufenthalt im Sinne dieser Verordnung ist im Freien nur gestattet mit höchstens 100 zeitgleich anwesenden Personen.
(2) Gemeinsamer Aufenthalt im Sinne dieser Verordnung ist jedes Aufeinandertreffen von Personen, das mit einer Interaktion dieser Personen untereinander verbunden ist, welches nicht bereits Veranstaltung im Sinne von § 11 oder Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht
- für Aufenthalte im öffentlichen Raum im Freien zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
- für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 1 zur Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,
- für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen,
- für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Wohnungslosenhilfe,
- für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes, von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung sowie von Angeboten der Jugendhilfe und
- für die nach dieser Verordnung zulässige Sportausübung.
§ 10 Verhalten im öffentlichen Raum (Alkoholverbot und Maskenpflicht)
(1) Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist in Grünanlagen im Sinne des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung untersagt.
(2) Eine FFP2-Maske ist in geschlossenen Räumen zu tragen von Fahrgästen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen.
(3) Eine medizinische Gesichtsmaske ist zu tragen
- von nicht fahrzeugführendem Personal in öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,
- in sonstigen Fahrzeugen von nicht fahrzeugführenden Personen, sofern die Nutzung des Fahrzeugs nicht ausschließlich mit dem engsten Angehörigenkreis erfolgt,
- in Aufzügen.
§ 11 Veranstaltungen
(1) Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar. Für die in dieser Verordnung besonders geregelten Veranstaltungen und Veranstaltungsformen gelten ausschließlich die dort jeweils genannten Vorgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur unter der 2G-Bedingung stattfinden. Personen, die bei Veranstaltungen künstlerische Darbietungen aufführen oder sonst für den Ablauf der Veranstaltung unabdingbare, nicht von anderen Personen vertretbare Beiträge einbringen, müssen nicht zum Personenkreis nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 gehören, wenn sie eine negative Testung im Sinne von § 6 nachweisen. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren. § 1 Absatz 2 findet keine Anwendung. Für gastronomische Angebote auf Veranstaltungen gilt § 18 Absatz 1 entsprechend.
(3) Auf Veranstaltungen im Freien sind die Zuweisung fester Plätze und die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Der Mindestabstand nach Satz 1 und § 1 Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ getestet sind. An Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht eine Maskenpflicht, es sei denn sie halten sich an einem festen Platz auf. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren. Für gastronomische Angebote auf Veranstaltungen gilt § 18 Absatz 1 entsprechend. Veranstaltungen im Freien können unter der 2G-Bedingung stattfinden, dann finden die Sätze 1 bis 4 sowie § 1 Absatz 2 keine Anwendung; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 7 gelten für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen entsprechend.
(4) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2 000 zeitgleich Anwesenden sind verboten. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden sind verboten.
(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 können Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als den dort genannten zeitgleich anwesenden Personen, höchstens jedoch mit bis zu 2.000 zeitgleich anwesenden Personen, durchgeführt werden, sofern die Vorgaben des Hygienerahmenkonzeptes der für Kultur, der für Wirtschaft oder der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss, eingehalten werden. Veranstaltungen mit mehr als 2.000 zeitgleich anwesenden Personen können durch die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung zugelassen werden. Die Kriterien, die für die Zulassung mindestens erfüllt sein müssen, kann die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept festlegen. Von den Vorgaben des Absatzes 2 darf dabei nicht abgewichen werden, diese gelten insoweit auch für Veranstaltungen im Freien. Die Zulassung kann sich auch auf bestimmte Veranstaltungsformen sowie einzelne Veranstaltungsorte beziehen.
(6) Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei Bestattungsunternehmen unterliegen nicht den Personenobergrenzen nach Absatz 4. Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sowie private Veranstaltungen einschließlich Veranstaltungen im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis, insbesondere Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Abschlussfeiern oder Feierlichkeiten anlässlich religiöser Feste sind abweichend von Absatz 4 im Freien mit bis zu 100 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der jeweiligen Feier erforderlichen Personen sowie der Personenkreis nach § 8 Absatz 2 und Kinder unter 14 Jahren bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt. Absatz 2 findet nur bei mehr als 20 zeitgleich Anwesenden Anwendung. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die jeweilige Veranstaltung gewerblich durchgeführt wird.
(7) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder einer auf Grund von § 39 erlassenen Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für das Singen im engsten Angehörigenkreis.
§ 12 Besondere Veranstaltungen
(1) Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften müssen für die Durchführung von religiös-kultischen Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin ein Schutz- und Hygienekonzept etabliert haben, welches dem aktuellen Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung entspricht oder über dessen Bestimmungen hinausgeht. Für Teilnehmende an religiös-kultischen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen besteht eine Maskenpflicht, es sei denn, die Teilnehmenden halten sich an einem festen Platz auf. § 11 Absatz 8 findet keine Anwendung.
(2) Für Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, regeln die jeweiligen Institutionen die Schutz- und Hygienemaßnahmen in eigener Verantwortung.
(3) Veranstaltungen, die aufgrund von gesetzlichen Vorschriften stattfinden, die der Wahrnehmung gesetzlich vorgeschriebener Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte dienen, dürfen nur unter der 3G-Bedingung stattfinden. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht eine Maskenpflicht, es sei denn, sie halten sich auf einem festen Platz auf und können den Mindestabstand jederzeit einhalten. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren.
§ 13 Parteiversammlungen
Für Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften die auf Grund des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden, gilt § 12 Absatz 3 entsprechend.
§ 14 Versammlungen
(1) Bei der Durchführung von Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, stets einzuhalten. Die die Versammlung veranstaltende Person hat ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.
(2) Für Teilnehmende an Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin besteht eine Maskenpflicht. Wird die Versammlung als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt, gilt § 10 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend. § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin vom 23. Februar 2021 (GVBl. S. 180) steht dem Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske zum Infektionsschutz nicht entgegen.
(3) Versammlungen in geschlossenen Räumen dürfen nur unter der 3G-Bedingung stattfinden. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht eine Maskenpflicht, es sei denn, sie halten sich auf einem festen Platz auf und können den Mindestabstand jederzeit einhalten.
(4) Versammlungen in geschlossenen Räumen können unter der 2G-Bedingung stattfinden, dann finden Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 sowie § 1 Absatz 2 keine Anwendung.
§ 14a Wahlen und Abstimmungen
(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Abgeordnetenhaus von Berlin und den Bezirksverordnetenversammlungen gelten für den Infektionsschutz ausschließlich die nachfolgenden Absätze. (2) In Wahlräumen, ihren Zugängen, Wartebereichen und Warteschlangen besteht Maskenpflicht; § 2 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Maskenpflicht gilt nicht für Wahlhelfende, die dem Personenkreis des § 8 Absatz 12Nummer 1 bis 4 angehören und dies dem Wahlvorstand nachweisen,
- während der Wahlhandlung, soweit sie durch geeignete Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel (insbesondere Spuckschutzwände) geschützt sind, und
- während der Ermittlung des Wahlergebnisses.
In einzelnen Briefwahllokalen, in denen aufgrund der besonderen räumlichen Verhältnisse ein verringertes Infektionsrisiko besteht, können die Bezirke mit Zustimmung des Gesundheitsamtes anordnen, dass negativ Getestete im Sinne von § 6 von der Maskenpflicht befreit sind, solange sie sich an einem festen Platz aufhalten.
(3) Im Wahlraum dürfen sich gleichzeitig nur so viele Wahlbeobachtende aufhalten, dass sie von anderen Anwesenden soweit möglich den Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 einhalten können. Begehren mehr Wahlbeobachtende Zugang, als im Sinne des Satzes 1 Platz zur Verfügung steht, trifft der Wahlvorstand nach § 31 des Bundeswahlgesetzes vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, und § 55 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, eine Regelung, die nach Möglichkeit alle Interessierten, gegebenenfalls zeitlich begrenzt, gleichmäßig berücksichtigt.
(4) Warteschlangen sind außerhalb des Wahlraumes zu bilden. In den Zugängen zum Wahlraum und in Wartebereichen gilt die Abstandspflicht nach § 1 Absatz 2 Satz 1.
(5) Die Pflicht zur Absonderung nach § 7 oder vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnete Maßnahmen zur Absonderung bleiben unberührt und gelten auch für den Besuch eines Wahllokals.
(6) Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung innerhalb der Wahlräume dürfen von den zuständigen Behörden nur mit Zustimmung des Wahlvorstandes getroffen werden.
Abschnitt 2 Wirtschaftsleben
§ 15 Maskenpflicht
(1) Für Personal sowie Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls), in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr sowie für Personal in Gaststätten mit Gästekontakt und Gäste in Gaststätten besteht eine Maskenpflicht.
(2) Für Personen auf Märkten und in Warteschlangen im Freien besteht eine Maskenpflicht.
§ 16 Einzelhandel, Märkte
(1) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) sind die Vorgaben der Zutrittssteuerung zu beachten.
(2) Auf Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten und Volksfesten besteht eine Maskenpflicht.
(3) Weihnachtsmärkte können unter der 2G-Bedingung geöffnet werden; dann finden Absatz 2 und § 1 Absatz 2 keine Anwendung.
§ 17 Dienstleistungen
(1) Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen nur unter der 2G-Bedingung angeboten werden. § 1 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 finden keine Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie, Fußpflege und Behandlungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Bei Behandlungen nach Satz 1 ist vom Personal eine medizinische Gesichtsmaske und von Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske zu tragen.
(3) Bei der entgeltlichen Erbringung sexueller Dienstleistungen sind gesichtsnahe Praktiken nicht erlaubt. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen ist nicht zulässig in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. Sexuelle Dienstleistungen dürfen nur unter der 2G-Bedingung angeboten werden. Beim Aufenthalte in Prostitutionsstätten und bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen müssen Personal und Personen, die sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen, eine FFP2-Maske tragen. Die Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen ist nur unter der 2G-Bedingung zulässig.
(4) Die Anwesenheit von Kundinnen und Kunden, die Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 und 3 in Anspruch nehmen, ist zu dokumentieren.
§ 18 Gastronomie
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Kantinen dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden; dies gilt nicht für die bloße Nutzung sanitärer Anlagen und bei Kantinen nicht soweit diese ausschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter versorgen. § 1 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 finden keine Anwendung.
(2) Soweit keine geschlossenen Räume betroffen sind, ist die Bestuhlung und Anordnung der Tische im Außenbereich der Gaststätten und Kantinen ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die untereinander nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Je Sitz- oder Tischgruppe gelten die Kontaktbeschränkungen gemäß § 9. Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 darf der Mindestabstand innerhalb der Sitz- oder Tischgruppe unterschritten werden. Speisen und Getränke dürfen nur am Tisch verzehrt werden. Gaststätten können auch soweit keine geschlossenen Räume betroffen sind unter der 2G-Bedingung geöffnet werden, dann finden die Sätze 1 bis 6, § 1 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 keine Anwendung.
(3) Die Öffnung von geschlossenen Räumen von Gaststätten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Vorgaben eines Hygienerahmenkonzepts nach § 5 Absatz 2 der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur Belüftung der Räume enthalten muss, eingehalten werden. Die Anwesenheit der Gäste in Gaststätten und Kantinen ist zu dokumentieren, soweit diese nicht ausschließlich Speisen oder Getränke abholen.
§ 19 Touristische Angebote, Beherbergung
(1) Ausflugsfahrten im Sinne des § 48 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren Angeboten zu touristischen Zwecken dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur unter der 2G-Bedingung angeboten werden. § 1 Absatz 2 und § 15 finden keine Anwendung. Angebote nach Satz 1 dürfen, soweit keine geschlossenen Räume betroffen sind, nur unter der 3G-Bedingung angeboten werden; sie können auch unter der 2G-Bedingung angeboten werden, dann findet § 1 Absatz 2 keine Anwendung.
(2) Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen dürfen von den Betreiberinnen und Betreibern angeboten werden, wenn die Vorgaben eines Hygienerahmenkonzepts nach § 5 Absatz 2 der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur Belüftung der Räume enthalten muss, eingehalten werden. Beherbergt werden dürfen nur Personen, die am Tag der Anreise negativ getestet sind und darüber hinaus an jedem dritten Tag des Aufenthalts ein negatives Testergebnis nachweisen. Abweichend von § 18 Absatz 1 ist die Bewirtung von beherbergten Personen zulässig, wobei diese, soweit geschlossene Räume betroffen sind, zeitlich oder räumlich vom sonstigen Gastronomiebetrieb getrennt stattfinden muss. Angebote nach Satz 1 können unter der 2G-Bedingung angeboten werden.
(3) Die Anwesenheit der Teilnehmenden bei Angeboten nach Absatz 1 und Gästen in Einrichtungen nach Absatz 2 ist zu dokumentieren.
Abschnitt 3 Arbeitsleben
§ 20 Bundesrechtliche Vorgaben
Die Regelungen dieses Teil ergänzen die bundesrechtlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz und zum Infektionsschutz in der Arbeitswelt.
§ 21 Homeoffice und Maskenpflicht
(1) Gewerbliche und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dazu angehalten, dass im Falle von Büroarbeitsplätzen höchstens 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze in einer Arbeitsstätte gemäß § 1 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zeitgleich genutzt werden.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Büroarbeitsplätze, die aus Gründen des mit der Tätigkeit verbundenen Kunden- oder Patientenkontaktes, der Entgegennahme von Notrufen oder Störfällen, zur Überwachung betrieblicher Anlagen, für das Funktionieren der Rechtspflege, des Justizvollzugs, der Kernaufgaben öffentlicher Verwaltung sowie für die Berufsausbildung nach § 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eine Präsenz in der Arbeitsstätte zwingend erfordern.
(3) In Büro- und Verwaltungsgebäuden besteht für Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher eine Maskenpflicht, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf und können den Mindestabstand jederzeit einhalten.
§ 22 Testangebotspflicht
(1) Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, einschließlich der Justiz, sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Arbeit mindestens zum Teil an ihrem Arbeitsplatz in Präsenz verrichten, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren. Die Pflicht nach Satz 1 kann dadurch erfüllt werden, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung zur Verfügung gestellt werden.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Regel im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben und solche, die im Rahmen von Veranstaltungen im Sinne des § 11 als Funktionspersonal mit Publikumskontakt tätig sind, sind verpflichtet, das Angebot nach Absatz 1 wahrzunehmen; diese Pflicht kann mittels Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung nur erfüllt werden, soweit die Anwendung unter Aufsicht erfolgt.
(3) Selbstständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben und solche, die im Rahmen von Veranstaltungen im Sinne des § 11 als Funktionspersonal mit Publikumskontakt tätig sind, sind verpflichtet, zweimal pro Woche, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden zur Kontrolle der vorstehenden Verpflichtungen auf Verlangen zugänglich zu machen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.
§ 23 Sitzungen der Beschäftigtenvertretungen; Betriebs- und Personalversammlungen
(1) Die auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) oder des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995, S. 24), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewählten Beschäftigtenvertretungen regeln die während ihrer Sitzungen geltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen in eigener Verantwortung.
(2) Für Betriebs- und Personalversammlungen sowie andere Veranstaltungen nach Betriebsverfassungsgesetz, Bundespersonalvertretungsgesetz und Personalvertretungsgesetz, die nicht unter Absatz 1 fallen, gelten die Bestimmungen nach § 12 Absatz 3.
Abschnitt 4 Bildung
§ 24 Kindertagesförderung
In den Einrichtungen der Kindertagesförderung findet ein Regelbetrieb unter Beachtung der aus der Covid-19 Pandemie resultierenden Erfordernisse statt. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann unter Beachtung der Infektionslage Näheres, auch bezogen auf anderer Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere zu den im Rahmen der Gestaltung des Angebotes zu beachtenden Hygienevorgaben bestimmen.
§ 25 Schulen
Die Vorgaben zum Betrieb der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung bestimmt die für Bildung zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach § 39.
§ 26 Hochschulen
(1) Zur Sicherstellung des Präsenzlehrbetriebs regeln die staatlichen, privaten und konfessionellen Hochschulen im Rahmen ihrer Schutz- und Hygienekonzepte die Testung von Studierenden in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, soweit Studierende an den Hochschulen präsent sind, insbesondere für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen, Praxisformaten und Präsenzprüfungen. An Lehrveranstaltungen, Praxisformaten und Prüfungen in Präsenzform dürfen nur Studierende teilnehmen, die mindestens zwei negative Testergebnisse an nicht aufeinanderfolgenden Tagen nachweisen, soweit sie an mehreren Tagen der Woche an Präsenzformaten oder Präsenzprüfungen teilnehmen; die Teilnahme an lediglich einer Präsenzveranstaltung in der Woche erfordert lediglich den Nachweis eines negativen Testergebnisses. In Lehrveranstaltungen und Praxisformaten in Präsenzform richtet sich die maximale Anzahl von teilnehmenden Studierenden nach den Hygienekonzepten der Hochschulen. Die Anwesenheit von Studierenden und Lehrenden bei Präsenzveranstaltungen ist zu dokumentieren.
(2) Hochschulbibliotheken dürfen Arbeitsplätze und PC-Pools nur für Personen öffnen, die negativ getestet sind, sofern ein Einlass nur nach vorheriger Terminbuchung oder mit Anwesenheitsdokumentation erfolgt.
(3) An Hochschulen besteht eine Maskenpflicht. Sofern der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 nicht unterschritten wird und alle anwesenden Personen im Sinne des Absatzes 1 negativ getestet sind, besteht die Maskenpflicht nicht am fest zugewiesenen Platz.
(4) Für Mensen des Studierendenwerkes gelten die Regelungen für Gastronomie und Kantinen nach § 18 entsprechend.
§ 27 Weitere Bildungseinrichtungen
(1) An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen besteht in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske besteht nicht, soweit sich die Teilnehmenden an dem ihnen zugewiesenen festen Platz aufhalten und für alle Plätze die Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt ist.
(2) Im Lehr-, Betreuungs- und Prüfungsbetrieb tätige sowie daran teilnehmende Personen in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben zweimal wöchentlich jeweils negative Testergebnisse an nicht aufeinanderfolgenden Tagen nachzuweisen, soweit sie an mehreren Tagen der Woche an Präsenzformaten oder Präsenzprüfungen teilnehmen. Erfolgt die Tätigkeit oder Teilnahme lediglich an einem Tag der Woche, ist nur ein negatives Testergebnis am Tag der Tätigkeit nachzuweisen.
(3) Darüber hinaus gilt, dass Angebote an den in Absatz 1 genannten Bildungseinrichtungen, bei denen es zu sportlicher Betätigung, körperlich anstrengender Bewegung und direktem Körperkontakt kommt, nur unter Beachtung der Regelungen der §§ 30 bis 32 zulässig sind.
(4) Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen nur von Kundinnen und Kunden aufgesucht werden, die negativ getestet sind.
§ 28 Berufliche Bildung
(1) In der beruflichen Bildung besteht in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske besteht nicht, soweit sich die Teilnehmenden an dem ihnen zugewiesenen festen Platz aufhalten und für alle Plätze die Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt ist.
(2) In der beruflichen Bildung nach Absatz 1 tätige und daran teilnehmende Personen, haben zweimal wöchentlich jeweils negative Testergebnisse an nicht aufeinanderfolgenden Tagen nachzuweisen, soweit sie an mehreren Tagen der Woche anwesend sind. Erfolgt die Tätigkeit oder Teilnahme lediglich an einem Tag der Woche, ist nur ein negatives Testergebnis am Tag der Tätigkeit nachzuweisen.
(3) Für Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Abschnitt 5 Kultur
§ 29 Kulturelle Einrichtungen
(1) Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und andere kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen für den Publikumsverkehr entsprechend der Regelungen des § 11 geöffnet werden.
(2) Museen, Galerien und Gedenkstätten dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden.
(3) Bei der Öffnung von Bibliotheken und Archiven sind die Vorgaben zur Zutrittssteuerung einzuhalten.
(4) Die Anwesenheit der Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Absatz 1 ist zu dokumentieren, soweit auch geschlossene Räume betroffen sind.
(5) Angebote der kulturellen sowie historisch-politischen Bildung in Kultureinrichtungen dürfen entsprechend der Regelungen des § 12 Absatz 3 in Präsenz stattfinden.
Abschnitt 6 Sport und Freizeit
§ 30 Allgemeine Sportausübung
(1) Der Sport im Freien ist auch bei Unterschreitung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 2 erlaubt.
(2) Grundsätzliche Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen gehen den Regelungen dieses Abschnitts vor.
§ 31 Gedeckte Sportanlagen, Fitness-, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen
(1) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur unter der 2G-Bedingung zulässig. Die Unterschreitung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 2 ist zulässig.
(2) Die Öffnung von Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn die in einem gemeinsamen Hygienerahmenkonzept der für Sport und für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Das Hygienerahmenkonzept nach Satz 1 muss mindestens Vorgaben zu Personenobergrenzen, Terminbuchungspflichten und zur Belüftung der Räume enthalten.
(3) Die 2G-Bedingung nach Absatz 1 gilt nicht
- für den engsten Angehörigenkreis, soweit keine anderen Personen beteiligt sind,
- für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,
- für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen,
- für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der Sport in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird,
- für Teilnehmende im Bereich der beruflichen Bildung, für diese gilt die Verpflichtung nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.
(4) In gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist, außer während der Sportausübung, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Die Anwesenheit der die Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 Nutzenden ist zu dokumentieren.
§ 32 Schwimmbäder
(1) Strand- und Freibäder sowie Hallenbäder können nach vorheriger Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden. Die Genehmigung soll auf der Grundlage eines von den jeweiligen Betreibern vorzulegenden Nutzungs- und Hygienekonzept erfolgen, das insbesondere die Einhaltung des Abstandsgebot nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sicherstellt. Soweit Bäder an Dritte verpachtet oder zur vorrangigen Nutzung überlassen wurden, sind diese Dritten Betreiber im Sinne der vorstehenden Regelung.
(2) Für die Nutzung von Hallenbädern gilt § 31 Absatz 1, Absatz 3 und 4 entsprechend. Die 2G-Bedingung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 gilt über § 31 Absatz 3 hinaus nicht für therapeutische Behandlungen.
§ 33 Wettkampfbetrieb
(1) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Alle am Wettkampfbetrieb in gedeckten Sportanlagen, Fitness-, Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen beteiligten Personen müssen negativ getestet sein und dies vor Betreten der Sportstätte nachweisen. Für den Wettkampfbetrieb im Freien gilt Satz 2, wenn mehr als 100 Personen anwesend sind. Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 12 Absatz 3.
(2) Die Durchführung von sportlichen Wettkämpfen kann unter die 2G-Bedingung gestellt werden, dann finden die §§ 1 Absatz 2 und 31 Absatz 4 Satz 1 keine Anwendung. Personen, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, müssen nicht zum Personenkreis nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 gehören, wenn sie eine negative Testung im Sinne von § 6 nachweisen.
(3) Für den nicht professionellen sportlichen Wettkampfbetrieb gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 34 Freizeiteinrichtungen
(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur unter der 2G-Bedingung für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Tanzlustbarkeiten im Freien dürfen nur unter der 3G-Bedingung für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 11, § 1 Absatz 2 findet keine Anwendung.
(2) Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen dürfen nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden. Die Vorgaben zur Zutrittssteuerung sind einzuhalten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Bereiche in Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen.
(3) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, Freizeitparks und Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden. Die Vorgaben zur Zutrittssteuerung sind einzuhalten.
(4) Der Zoologische Garten Berlin einschließlich des Aquariums, der Tierpark Berlin Friedrichsfelde und der Botanische Garten Berlin dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden. Die Vorgaben zur Zutrittssteuerung sind einzuhalten.
(5) Für Besucherinnen und Besucher von in den Absätzen 2 bis 4 genannten Einrichtungen und Stätten besteht eine Maskenpflicht. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, während der Nutzung von Schwimmbecken und während des Saunierens.
(6) Die Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern in den in Absatz 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Stätten ist zu dokumentieren, soweit auch geschlossene Räume betroffen sind.
Abschnitt 7 Gesundheit, Pflege und Soziales
§ 35 Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäuser
(1) Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern müssen negativ getestet sein, dies gilt nicht für den Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden, wobei alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der anderen Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher und des Personals ergriffen werden müssen. In Krankenhäusern müssen Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maske tragen; gleiches gilt für Patientinnen und Patienten sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen. Das Personal in Krankenhäusern muss bei der unmittelbaren Versorgung vulnerabler Patientengruppen eine FFP2-Maske tragen. Das Personal in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen muss eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Patientinnen und Patienten sowie ihre Begleitpersonen müssen in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen eine FFP2-Maske tragen. Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht, soweit die jeweilige medizinische Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht.
(2) Patientennah tätiges Personal in Krankenhäusern muss negativ getestet sein. Für die Testung des Personals findet § 22 Anwendung mit der Maßgabe, dass Krankenhausträger über die in § 22 Absatz 1 geregelten Verpflichtungen hinaus verpflichtet sind, jedem zum Dienst eingeteilten Mitglied des patientennah tätigen Personals einmal täglich eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests anzubieten und diese Testung selbst zu organisieren. Die Pflicht zur Annahme des Testangebots besteht im Umfang des § 22 Absatz 2.
(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann.
(4) Die Vorgaben für den Krankenhausbereich bestimmt die für das Krankenhauswesen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach § 39.
§ 36 Pflege
Besucherinnen und Besucher in Pflegeeinrichtungen müssen negativ getestet sein, dies gilt nicht für den Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden wobei alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der anderen Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher und des Personals ergriffen werden müssen. Weitere Vorgaben für vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, Pflegedienste und ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften bestimmt die für Pflege zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach § 39.
§ 37 Eingliederungshilfe, Sozialhilfe, Wohnungslosenhilfe
(1) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder § 75 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, aber im inhaltlichen Rahmen des Leistungsbereichs, einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen.
(2) Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen, die von Leistungserbringern mit Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuches betrieben werden, müssen negativ getestet sein.
(3) Die Tages- und Übernachtungsangebote der Wohnungslosenhilfe bleiben zur Grundversorgung der Betroffenen geöffnet. Zum Seitenanfang
3. Teil Verordnungsermächtigung; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38 Großveranstaltungen und Experimentierklausel
(aufgehoben)
§ 39 Verordnungsermächtigung
(1) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
- Bestimmungen nach § 5 Absatz 2 zu treffen,
- über § 1 Absatz 2 Satz 2 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu regeln,
- über die Regelungen im 2. Teil hinaus Situationen zu bestimmen, in denen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, einer FFP2-Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht,
- über § 2 Absatz 2 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer FFP2-Maske zu regeln und
- über § 4 Absatz 1 Satz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere als den im 2. Teil genannte Verpflichtungen zur Dokumentation der Anwesenheit zu bestimmen.
(2) Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske zu regeln, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen und Regelungen zur Maskenpflicht für Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres während des Schulbesuchs erfasst sein können. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen sowie Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege sowie weiteren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu erteilen oder deren Schließung anzuordnen; unberührt bleibt die Möglichkeit allgemeiner Vorgaben auf anderer Rechtsgrundlage zum Zwecke der Eindämmung der Covid-19-Pandemie wie insbesondere nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes das Nähere zu den Voraussetzungen nach § 35 Absatz 3, unter denen zugelassene Krankenhäuser planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen dürfen, zu bestimmen. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, für Krankenhäuser sowie Regelungen über das Betreten oder den Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere von Krankenhäusern, zu treffen.
(4) Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, für Pflegeeinrichtungen sowie Regelungen über das Betreten oder den Besuch von Pflegeeinrichtungen zu treffen. Dabei soll auf das Erreichen einer sehr hohen Durchimpfungsrate abgestellt werden. Verordnungen nach Satz 1 können Ausnahmen von den Regelungen in § 8 bezüglich der Befreiung von der Pflicht, ein Testangebot annehmen zu müssen, § 10, § 11, § 30 sowie § 31 zulassen.
(5) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe Regelungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen.
(6) Die für Kultur zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Hygiene- und Infektionsschutzstandards für das Singen in geschlossenen Räumen festzulegen.
(7) Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes folgendes zu bestimmen:
- Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen für Arbeitsstätten, Arbeitsräume und Arbeitsplätze im Sinne von § 2 Absatz 1, 3 und 4 der Arbeitsstättenverordnung festzulegen,
- Näheres zu den Ausnahmen nach § 17 Absatz 2.
§ 40 Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutz-gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 keine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske trägt und keine Ausnahme nach Absatz 2, § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 3 und Absatz 4, § 14a Absatz 2 Satz 2 und Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz 2, § 18 Absatz 1 und Absatz 2, § 19 Absatz 1§ 21, § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1, § 34 Absatz 5 Satz 2 oder § 35 Absatz 1 Satz 6 vorliegt,
- entgegen § 4 Absatz 5 Angaben nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5 Satz 4 vorliegt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kein individuelles Schutz- und Hygienekonzept auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 nicht unverzüglich eine PCR-Testung herbeiführt,
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 vorliegt,
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen ständig absondert bis das Ergebnis einer Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,
- (aufgehoben)
- entgegen § 7 Absatz 2 sich nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt,
- entgegen § 7 Absatz 4 Besuch von Personen empfängt, die nicht dem eigenen Haushalt angehören,
- 11a. entgegen § 8a Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher nicht sicherstellt, dass nur Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 Zutritt erhalten, soweit keine Ausnahme nach § 8a Absatz 2 Nummer 1 vorliegt, und dass nur Personen im Sinne von § 8a Absatz 2 Nummer 2 als Personal eingesetzt werden, soweit das Personal mit Kundinnen und Kunden oder Zuschauenden in unmittelbaren Kontakt kommt, oder sich in den Bereichen der Betriebs- oder Veranstaltungsräume aufhalten, in denen die 2G-Bedingung gilt, nicht eine etwaig durch Personal nachzuweisende negative Testung dokumentiert, oder einer Person, die einen Nachweis nicht erbringt den Zutritt nicht verweigert oder nicht in geeigneter Weise auf die Geltung der 2G-Bedingung hinweist und keine Ausnahme nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 oder 3 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,
- entgegen § 9 Absatz 1 sich mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,
- entgegen § 10 Absatz 1 in Grünanlagen alkoholische Getränke verzehrt,
- entgegen § 10 Absatz 2 keine FFP2-Maske trägt und keine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 vorliegt,
- entgegen § 10 Absatz 3 keine medizinische Gesichtsmaske trägt und keine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 vorliegt,
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Absatz 6 Satz 1, § 12 oder § 23 vorliegt,
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Absatz 5, Absatz 6 Satz 1, § 12 oder § 23 vorliegt oder im Fall von Absatz 5 die Regeln des Hygienerahmenkonzepts der zuständigen Senatsverwaltung nicht einhält,
- entgegen § 11 Absatz 3 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,
- entgegen § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 5, § 17 Absatz 4 § 19 Absatz 3, § 29 Absatz 4, § 31 Absatz 4 Satz 2 oder § 34 Absatz 6, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 bis 5, als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht vollständig führt, sie nicht für die Dauer von zwei Wochen aufbewahrt oder speichert, sie auf deren Verlangen der zuständigen Behörden nicht zugänglich macht, aushändigt oder auf sonstige Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesende Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, die Bescheinigung über eine Testung oder einen Impf- oder Genesenennachweis nicht einsieht, die Identität der die Bescheinigung vorlegenden Person nicht überprüft oder nicht sicherstellt, das digitale Anwendungen ordnungsgemäß genutzt werden und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Nummer 7, Absatz 3 Satz 3, vorliegt,
- entgegen § 11 Absatz 6 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sowie privater Veranstaltungen einschließlich Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Abschlussfeiern oder Feierlichkeiten anlässlich religiöser Feste die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Absatz 6 Satz 4 vorliegt,
- entgegen § 11 Absatz 7 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,
- (aufgehoben)
- entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 bei Versammlungen den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Teilnehmenden, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, nicht einhält,
- entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,
- entgegen § 14 Absatz 1 Satz 4 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,
- entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 an einer Versammlung in geschlossen Räumen teilnimmt, ohne negativ getestet zu sein,
- entgegen § 16 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Vorgaben der Zutrittssteuerung gemäß § 3 nicht beachtet,
- entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 als Kundin oder Kunde eines Dienstleistungsgewerbes im Bereich der Körperpflege keine FFP2-Maske trägt und keine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 vorliegt,
- entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 als Personal eines Dienstleistungsgewerbes im Bereich der Körperpflege keine medizinische Gesichtsmaske trägt und keine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 vorliegt,
- (aufgehoben)
- entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nimmt,
- entgegen § 17 Absatz 3 Satz 3 Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 7 vorliegt,
- entgegen § 17 Absatz 3 Satz 4 als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 nicht nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anbietet,
- (aufgehoben)
- entgegen § 17 Absatz 3 Satz 6 keine FFP2-Maske trägt und keine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 vorliegt,
- entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Gaststätten aufsucht, ohne zu dem in § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personenkreis zu gehören und keine Ausnahme nach Halbsatz 2 oder § 19 Absatz 2 Satz 3 vorliegt,
- (aufgehoben)
- entgegen § 18 Absatz 2 Satz 6als Gast in Gaststätten Speisen und Getränke nicht am Tisch verzehrt, soweit keine Ausnahme nach Satz 7 vorliegt.
- entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 und 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Satz 4 vorliegt,
- entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte bei der Öffnung von geschlossenen Räumen die im Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards nicht einhält,
- entgegen § 19 Absatz 1 an Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen oder vergleichbaren Angeboten, soweit geschlossene Räume betroffen sind, teilnimmt, ohne zu dem in § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personenkreis zu gehören
- entgegen § 19 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, eines Beherbergungsbetriebs, einer Ferienwohnung oder ähnlicher Einrichtungen Übernachtungen anbietet, ohne die im Hygienerahmen-konzept oder in einer Rechtsverordnung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten,
- entgegen § 22 Absatz 1 als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber kein Angebot zur Testung unterbreitet oder organisiert, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt,
- entgegen § 22 Absatz 3 als Selbständige oder Selbständiger eine Testung nicht durchführen lässt, eine Bescheinigung über eine Testung nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nicht zugänglich macht, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt,
- entgegen § 27 Absatz 4 Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen aufsucht, ohne negativ getestet zu sein,
- entgegen § 29 Absatz 1 bei der Öffnung von Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und anderen kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungsstätten die Vorgaben des § 11 nicht beachtet,
- entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 2 als Teilnehmende oder Teilnehmender Sport in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios, und ähnlichen Einrichtungen sowie in Hallenbädern ausübt, ohne zu dem in § 8a Absatz 2 Nummer 1 genannten Personenkreis zu gehören und keine Ausnahme nach § 31 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 vorliegt,
- entgegen § 31 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer gedeckten Sportanlage, eines Hallenbades, eines Fitness- oder Tanzstudios oder einer ähnlichen Einrichtung die in einem gemeinsamen Hygienerahmenkonzept der für Sport und für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards nicht einhält,
- entgegen § 31 Absatz 4 sich außer während einer Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen aufhält und keine medizinische Gesichtsmaske trägt und keine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 vorliegt,
- entgegen § 32 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Frei- oder Strandbäder sowie Hallenbäder ohne Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes öffnet oder die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,
- entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,
- entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder 3, Absatz 2 sich an Wettkampfbetrieben beteiligt, ohne negativ getestet zu sein,
- entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber die geschlossenen Räume einer Tanzlustbarkeit oder eines ähnlichen Unternehmens ohne Einhaltung der 2G-Bedingung für den Publikumsverkehr öffnet,
- 53a. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 als Besucherin oder Besucher eine Tanzlustbarkeit in geschlossenen Räumen aufsucht ohne zum in § 8a Absatz 2 Nummer 1 genannten Personenkreis zu gehören,
- entgegen § 34 Absatz 1 Satz 2 als Besucherin oder Besucher eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen im Freien aufsucht ohne negativ getestet zu sein,
- entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Thermen oder ähnliche Einrichtungen ohne Einhaltung der 2G-Bedingung für den Publikumsverkehr öffnet,
- entgegen § 34 Absatz 2 Satz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber für Saunen, Thermen oder ähnliche Einrichtungen mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenzahl einlässt,
- entgegen § 34 Absatz 3 Satz 1 als Besucherin oder Besucher Vergnügungsstätten, Freizeitparks oder Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe aufsucht, ohne zu dem in § 8a Absatz 2 Nummer 1 genannten Personenkreis zu gehören,
- entgegen § 34 Absatz 3 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber von Vergnügungsstätten, Freizeitparks oder Betrieben für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenzahl einlässt,
- entgegen § 35 Absatz 1 Satz 4 als Personal in Arztpraxen oder einer anderen Gesundheitseinrichtung keine medizinische Gesichtsmaske trägt und keine Ausnahme nach Satz 6 oder § 2 Absatz 2 vorliegt,
- entgegen § 35 Absatz 1 Satz 5 als Patientin oder Patient oder als deren oder dessen Begleitperson keine FFP2-Maske trägt und keine Ausnahme nach Satz 3 oder Absatz 6 oder § 2 Absatz 2 vorliegt.
§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. November 2021 außer Kraft.
Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3)
I. Medizinische Gesichtsmaske
Eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Schutzmaske, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019 (sogenannte OP-Masken) oder den Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 für FFP2-Masken oder vergleichbaren Schutzstandards (zum Beispiel Masken des Typs KN95, N95, KF94) entspricht, wobei die Maske jedenfalls nicht über ein Ausatemventil verfügen darf.
II. FFP-2-Maske
Eine FFP-2-Maske im Sinne dieser Verordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Schutzmaske Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 für FFP2-Masken oder vergleichbaren Schutzstandards (zum Beispiel Masken des Typs KN95, N95, KF94) entspricht, wobei die Maske jedenfalls nicht über ein Ausatemventil verfügen darf. Atemschutzmasken im Sinne des § 28b des Infektionsschutzgesetzes sind FFP2-Masken oder Masken vergleichbaren Schutzstandards (zum Beispiel Masken des Typs KN95, N95, KF94).
Begründung
Begründung zur aktuell geltenden Fassung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung BegründungWeitere Informationen
Zehnte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 10. November 2021
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